Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Globalgeschichte e.V. (vormals Gesellschaft für Überseegeschichte e.V.) und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der vorherige Vereinsname „Gesellschaft für Überseegeschichte“ wurde 2021 geändert in „Gesellschaft für Globalgeschichte“, um dem Wandel des wissenschaftlichen und öffentlichen Diskurses Rechnung zu tragen. Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Errichtung einer vermögenden Stiftung, die institutionell und personell die Erforschung und Verbreitung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der vergleichenden europäischen Überseegeschichte vom Spätmittelalter bis in die Gegenwart unter allen ethnohistorischen, geographischen, politischen, soziologischen, kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten fördern und koordinieren kann. In Vorleistung auf und in späterer Unterstützung der zu errichtenden Stiftung bemüht sich der Verein insbesondere um das Sammeln, sachgemäße Konservieren und wissenschaftliche Erschließen authentischer Bild-, Sach- und Textdokumente in Originalen oder Reproduktionen und um ein Zur-Verfügung-Stellen dieser Materialien in wissenschaftlich vertretbarer Form für Verlage, Medien aller Art, für die Erwachsenenbildung, den Schul- und den Universitätsunterricht sowie für Ausstellungen aller Art. Dabei und durch das Einwerben von Spenden und Stiftungskapitalien erzielte Finanzmittel sind unmittelbar dem Vereinszweck wieder zuzuführen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Er dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, der Völkerverständigung sowie der Entwicklungshilfe. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Vereinszweck. Der Verein finanziert sich durch Beiträge und Spenden. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine zur Zeit im Entstehen begriffene gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts mit vergleichbarer Zielsetzung. Sollte die Stiftung nicht zustande kommen oder nicht als gemeinnützig anerkannt werden, fällt das Vereinsvermögen bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks an die gemeinnützige Lyzeumstiftung in Bamberg; ersatzweise an den Universitätsbund Bamberg e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 5 Genehmigung durch das Finanzamt

Jeder Beschluß über die Änderung §§1 bis 5 dieser Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann werden, wer sich durch wissenschaftliche Leistungen auf dem Arbeitsgebiet des Vereins ausgewiesen hat oder wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern. In diesem Rahmen können sowohl natürliche als auch juristische Personen Vereinsmitglied werden. Auch die Aufnahme von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ist zulässig, sofern diese Vereinigungen einer einheitlichen Willensbildung unterliegen.
  2. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Im Antrag sollen der Name, die Anschrift, die Berufsbezeichnung, das Geburtsdatum, sowie eine kurze Begründung enthalten sein. Für den Antrag von juristischen Personen gilt entsprechendes. Der Aufnahmeantrag ist an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen mit ihrer Auflösung bzw. Liquidation.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist jederzeit erklärbar und wirkt ab Beginn des folgenden Kalenderjahres.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden (Ausschluss), wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist, wenn es gegen Satzungsbestimmungen vorsätzlich verstoßen hat oder die Interessen oder das Ansehen des Vereins gröblich geschädigt hat. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  6. Dem Verein gehören aktive und fördernde Mitglieder an.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Gesellschaft erhebt von ihren Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer. Gerichtlich und außergerichtlich kann der Vorstand nur durch zwei Mitglieder gemeinsam vertreten werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder durch satzungsändernden Beschluß erhöhen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – gewählt, er bleibt jedoch darüber hinaus im Amt, solange Neuwahlen noch nicht stattgefunden haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Vorsitzender des Vereins kann nur eine natürliche Person werden, die in der Wissenschaft bereits eine Lebenszeitposition erreicht hat und die an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer vergleichbaren Institution beschäftigt ist. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Amt, sobald es seine Anstellung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer vergleichbaren Institution aufgibt oder verliert. Es bleibt jedoch solange im Amt, bis die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied gewählt haben oder bis die Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmt hat.
  5. Der Vorstand kann seine Beschlüsse schriftlich, telefonisch, per Email, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vostands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Beschlussfassung sind alle Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen. Einladungen zu einer Vorstandssitzung können auch per Email erfolgen. 

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im jährlichen Turnus statt. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email 7 Tage vor dem Versammlungstermin unter Benennung der Tagesordnung durch den Vorstand.
  3. In jedem Fall reicht es aus, wenn die Einladung nur von einem Vorstandsmitglied unterschrieben wird. Jeweilige Einladungsfrist beginnt ab Datum des Poststempels der Einladung.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die zwei Kassenprüfer und entscheidet über die Entlastung des Vorstands sowie über die Auflösung des Vereins. Sie kann vom Vorstand jederzeit Rechenschaft fordern.
  6. Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte einen Beirat mit bis zu 8 Mitgliedern wählen. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit.
  7. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. 
  8. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % der sich beteiligenden Mitglieder schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor. ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine Prozentzahl der sich beteiligenden Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichen Quorum entspricht.

§ 12 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds jedoch in geheimer Wahl. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
  2. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Nach zweimaliger Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Wird der gleiche Vorschlag jedoch ein drittes Mal zur Abstimmung gestellt, entscheidet das Los. Ob ein Vorschlag das dritte Mal zur Abstimmung gestellt werden darf, entscheidet der Leiter der Abstimmung oder Wahl.
  3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung des Vereins wird durch zwei Kassenprüfer wahrgenommen, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und haben das Vorschlagsrecht über die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Protokoll

Wahlen und Abstimmungen sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer als Protokollanten zu unterschreiben.